KonzeptZuletzt aktualisiert: 19. Juni 2026

Arras-Vorvertrag

Vorvertrag (Arras) als bindender Schritt vor dem Notartermin.

9 Min. Lesezeit◆ WissensHub
Arras-Vorvertrag

Kurz zusammengefasst

Der Arras-Vorvertrag (Contrato de Arras) ist der entscheidende und rechtlich bindende Zwischenschritt beim Immobilienkauf auf Mallorca, der den Zeitraum bis zur notariellen Beurkundung absichert. Durch die Zahlung einer Anzahlung von meist 10 % des Kaufpreises verpflichten sich beide Parteien rechtskräftig zum Abschluss des Kaufs, wobei ein unbegründeter Rücktritt des Käufers zum Verlust der Anzahlung und ein Rücktritt des Verkäufers zur Rückzahlung des doppelten Anzahlungsbetrags führt.

key-takeaways

  • 10 % Anzahlung zur Absicherung: Der Käufer leistet bei der Unterzeichnung des Arras-Vertrags eine Anzahlung, die üblicherweise 10 % des vereinbarten Kaufpreises beträgt.
  • Die strenge Verdoppelungsregel: Entscheidet sich der Verkäufer ohne rechtmäßigen Grund gegen den Verkauf, muss er dem Käufer die Anzahlung in doppelter Höhe erstatten.
  • Gefahr des Anzahlungsverlusts: Tritt der Käufer unbegründet vom Kauf zurück, verbleibt die gesamte geleistete Anzahlung als Entschädigung beim Verkäufer.
  • Vorausgehende Due-Diligence-Prüfung: Da der Vertrag bindend ist, müssen alle rechtlichen Prüfungen der Landregister und Lizenzen zwingend vor der Unterschrift abgeschlossen sein.
  • Schutz durch aufschiebende Bedingungen: Klauseln bezüglich einer verweigerten Hypothek oder ausstehender baurechtlicher Prüfungen bewahren den Käufer vor dem automatischen Verlust der Anzahlung.

Einleitung

Der Traum von der eigenen Finca, dem charmanten Stadthaus oder dem Apartment mit Meerblick führt immer mehr deutsche Auswanderer nach Mallorca. Doch wer den spanischen Immobilienmarkt betritt, stellt schnell fest, dass sich der Kaufprozess erheblich von den Abläufen in Deutschland unterscheidet. Während im deutschen Rechtssystem ein Immobilienkauf erst mit der notariellen Beurkundung im Notartermin rechtsgültig wird, nimmt in Spanien der privatrechtliche Vorvertrag – der sogenannte Arras-Vorvertrag (Contrato de Arras) – eine zentrale, extrem bindende und risikoreiche Rolle ein.

Dieser Vorvertrag schließt die kritische zeitliche Lücke zwischen der ersten unverbindlichen Einigung über den Kaufpreis und dem finalen Notartermin (Escritura Pública). Er sorgt dafür, dass die geplante Transaktion für beide Parteien verbindlich gesichert wird, während im Hintergrund die Bereitstellung des Kapitals, die Beantragung von Dokumenten und eventuelle Finanzierungen geregelt werden. Für deutsche Käufer birgt dieses Dokument jedoch erhebliche finanzielle Gefahren, wenn die rechtlichen Spielregeln und die notwendigen Vorprüfungen nicht exakt eingehalten werden.

Um böse Überraschungen oder gar den vollständigen Verlust der geleisteten Anzahlung zu vermeiden, ist es für Auswanderer essenziell, die genaue Funktionsweise des Arras-Vorvertrags auf Mallorca zu verstehen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtliche Natur des Vertrags, die unverzichtbaren Schritte vor der Unterschrift sowie die steuerlichen und praktischen Aspekte der Abwicklung auf den Balearen.

Die rechtliche Funktionsweise und die Strafklausel (Arras-Prinzip)

Der /wissen/konzepte/arras-vorvertrag ist ein privatrechtliches Dokument, das die Details des zukünftigen Kaufs formalisiert. Der Kern des Vertrags ist die Zahlung einer Anzahlung, die im Regelfall 10 % des vereinbarten Kaufpreises beträgt. Im spanischen Miet- und Kaufrecht besitzt diese Anzahlung einen ausgeprägten Straf- und Absicherungscharakter. Dieser gesetzliche Mechanismus soll sicherstellen, dass weder Käufer noch Verkäufer die Transaktion leichtfertig oder grundlos abbrechen.

Die rechtliche Auswirkung eines unbegründeten Vertragsbruchs folgt einer klaren, gesetzlich verankerten Symmetrie:

  • Rücktritt durch den Käufer: Tritt der Käufer ohne vertraglich vereinbarten Grund (wie eine nicht erfüllte aufschiebende Bedingung) vom Kauf zurück, verfällt die geleistete Anzahlung von 10 % und verbleibt vollständig als Entschädigung beim Verkäufer.
  • Rücktritt durch den Verkäufer: Entscheidet sich der Verkäufer dazu, die Immobilie doch nicht an den Käufer zu übergeben – beispielsweise weil er im Nachhinein ein höheres Angebot erhalten hat –, ist er gesetzlich verpflichtet, dem Käufer die erhaltene Anzahlung in doppelter Höhe zurückzuzahlen.

Durch diese Regelung wird ein starker finanzieller Anreiz geschaffen, den festgesetzten Fertigstellungstermin einzuhalten. Der Arras-Vertrag legt diesen Termin für die Unterzeichnung der notariellen Kaufurkunde starr fest. In der Praxis auf Mallorca liegt dieser Zeitraum üblicherweise zwischen ein und drei Monaten nach der Unterzeichnung des Vorvertrags.

Unverzichtbar vor der Unterschrift: Die Due-Diligence-Prüfung

Da die Unterschrift unter einen /wissen/konzepte/arras-vorvertrag und die damit verbundene Zahlung von 10 % des Kaufpreises eine weitreichende rechtliche Bindung erzeugen, darf dieser Schritt niemals übereilt erfolgen. Ein schwerwiegender Fehler vieler ausländischer Käufer besteht darin, den Vorvertrag zu unterzeichnen, bevor eine umfassende rechtliche und bauliche Prüfung der Immobilie – die sogenannte /wissen/konzepte/due-diligence – stattgefunden hat. Ist der Vertrag erst einmal unterschrieben, kann der Käufer bei nachträglich entdeckten Mängeln oder rechtlichen Belastungen oft nicht mehr ohne den Verlust seiner Anzahlung vom Vertrag zurücktreten.

Eine sorgfältige /wissen/konzepte/due-diligence muss durch einen unabhängigen, bilinguale Anwalt durchgeführt werden und umfasst mindestens die folgenden Kernbereiche:

  • Eigentumsverhältnisse und Lastenfreiheit (Nota Simple): Ein aktueller Auszug aus dem Grundbuchamt (/wissen/institutionen/registro-de-la-propiedad) ist zwingend erforderlich. Die Nota Simple gibt Aufschluss darüber, wer der tatsächliche Eigentümer ist, ob ausstehende Hypotheken, Pfändungen oder andere Belastungen auf der Immobilie ruhen und ob alle Gebäudeteile ordnungsgemäß eingetragen sind.
  • Bewohnbarkeitsbescheinigung (Cédula de Habitabilidad): Dieses Dokument bescheinigt die baurechtliche Bewohnbarkeit. Ohne sie ist die Anmeldung von Versorgungsanschlüssen wie Strom und Wasser auf den eigenen Namen unmöglich.
  • Baurechtliche Legalität: Besonders bei Landhäusern (Fincas) muss die bauplanerische Übereinstimmung mit den lokalen Zonierungsgesetzen geprüft werden, um Abrissverfügungen oder drakonische Bußgelder wegen illegaler Umbauten zu verhindern.
  • Ausstehende Schulden: In Spanien haften Immobilien für bestimmte Schulden des Vorbesitzers. Dazu gehören die jährliche kommunale Grundsteuer (IBI) sowie ausstehende Gemeinschaftskosten (Gastos de Comunidad) der Eigentümergemeinschaft. Diese müssen vor dem Notartermin vollständig beglichen werden.

Die strategische Formulierung aufschiebender Bedingungen

Um das Risiko des Anzahlungsverlusts für den Käufer zu minimieren, können im Arras-Vorvertrag aufschiebende Bedingungen (Condiciones Suspensivas) verankert werden. Diese Klauseln legen fest, dass der Vertrag nur dann voll wirksam wird und die Anzahlung fällig bzw. behalten werden darf, wenn bestimmte Ereignisse eintreten.

Für deutsche Auswanderer, die den Kauf über eine spanische Bank finanzieren möchten, ist eine Finanzierungsklausel das wichtigste Schutzinstrument. Da spanische Banken für Nicht-Residenten in der Regel nur eine Beleihungsquote (Loan-to-Value, LTV) von 60 % bis 70 % des Immobilienwertes gewähren, muss der Käufer 30 % bis 40 % Eigenkapital aufbringen. Sollte die Hypothek abgelehnt werden, schützt eine entsprechende Klausel im Arras-Vertrag den Käufer davor, seine Anzahlung zu verlieren. Ohne diese ausdrückliche Vereinbarung gilt eine verweigerte Finanzierung als persönliches Versäumnis des Käufers, und die Anzahlung verbleibt beim Verkäufer.

Ebenso können ausstehende behördliche Genehmigungen, die Klärung von Grenzstreitigkeiten im Grundbuch oder der Nachweis der baurechtlichen Legalität als aufschiebende Bedingungen formuliert werden. Die genaue Ausgestaltung dieser Klauseln erfordert juristische Präzision und sollte niemals ungeprüft aus Standardvorlagen übernommen werden.

Steuern, Nebenkosten und der wichtige 3-Prozent-Einbehalt

Der Abschluss des Arras-Vorvertrags zieht zwar noch keine sofortige Steuerzahlung nach sich, aber die Nebenkosten müssen von Anfang an exakt einkalkuliert werden. Beim Immobilienkauf auf Mallorca müssen Käufer mit zusätzlichen Erwerbskosten zwischen 10 % und 15 % des Kaufpreises rechnen.

Diese Nebenkosten setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

  • Grunderwerbsteuer (ITP): Gilt für gebrauchte Immobilien und ist progressiv gestaffelt. Werte bis 400.000 Euro werden mit 8 % besteuert, der Anteil von 400.000 bis 600.000 Euro mit 9 %, von 600.000 bis 1.000.000 Euro mit 10 % und Beträge darüber mit 11,5 %.
  • Mehrwertsteuer (IVA) und Stempelsteuer (AJD): Beim Kauf eines Neubaus entfällt die ITP. Stattdessen fallen 10 % IVA sowie eine Stempelsteuer (AJD) von bis zu 1,5 % an.
  • Notar- und Registergebühren: Die Eintragung im Grundbuch schlägt mit ca. 0,2 % zu Buche, während die Notarkosten in der Regel zwischen 400 und 1.000 Euro liegen.
  • Anwaltskosten: Die juristische Begleitung kostet üblicherweise ca. 1 % des Kaufpreises.

Ein kritischer steuerlicher Aspekt betrifft die Retención von 3 %. Wenn der Verkäufer kein steuerlicher Resident in Spanien ist, muss der Käufer 3 % des Kaufpreises direkt einbehalten und an das spanische Finanzamt abführen. Versäumt der Käufer diesen Einbehalt, haftet er selbst für diese Steuerschuld des ausländischen Verkäufers.

Die praktische Abwicklung: Vom Reservierungsvertrag bis zum Notartermin

Der Weg zur Traumimmobilie auf Mallorca folgt einem standardisierten, mehrstufigen Prozess. Oft geht dem Arras-Vorvertrag ein einfacher Reservierungsvertrag (Contrato de Reserva) voraus. Gegen eine geringe Gebühr, die typischerweise zwischen 3.000 und 6.000 Euro liegt, wird die Immobilie vorübergehend vom Markt genommen. Diese Reservierungsgebühr wird später auf den Kaufpreis angerechnet. Sie verschafft dem Käufer Zeit für die Due-Diligence-Prüfung.

Verläuft die Prüfung positiv, wird der formelle Arras-Vorvertrag unterzeichnet und die Anzahlung von 10 % fließt. In dieser Phase muss der ausländische Käufer zwingend seine /wissen/konzepte/nie-nummer (Número de Identidad de Extranjero) beantragen, da ohne diese Steuernummer weder ein spanisches Bankkonto eröffnet noch die notarielle Kaufurkunde unterzeichnet werden kann. Die Beantragung der NIE-Nummer mithilfe der Formulare EX-15 und 790-012 kann Wochen in Anspruch nehmen und sollte daher frühzeitig initiiert werden.

Der Prozess endet mit der Unterzeichnung der Escritura Pública vor einem spanischen Notar, bei der der Restkaufpreis übergeben wird.

Fazit

Der Arras-Vorvertrag ist auf Mallorca das effektivste Instrument, um einen Immobilienkauf rechtssicher zu besiegeln und beide Parteien vor dem plötzlichen Abspringen des Partners zu schützen. Durch die Verdoppelungsregel für Verkäufer und das Verlustrisiko der Anzahlung für Käufer schafft er eine verlässliche Basis für die Abwicklung. Dennoch darf dieses Dokument niemals ohne vorherige, professionelle Prüfung unterzeichnet werden.

Für deutsche Auswanderer gilt die goldene Regel: Erst die gründliche Prüfung aller Registereinträge und Lizenzen im Rahmen der Due Diligence, dann die Bereitstellung des Eigenkapitals und erst ganz am Schluss die Unterschrift unter den Arras-Vertrag. Wer methodisch vorgeht und sich von einem unabhängigen Anwalt begleiten lässt, verwandelt den Immobilienkauf unter der mallorquinischen Sonne in ein sicheres und erfolgreiches Investment.

Häufige Fragen

Kann ich einen Arras-Vorvertrag auf Mallorca auch ohne eine spanische NIE-Nummer unterzeichnen?

Ja, die Unterzeichnung des privaten Arras-Vorvertrags ist vorübergehend mit der Nummer des deutschen Reisepasses möglich. Spätestens für den finalen Notartermin (Escritura Pública) und die anschließende steuerliche Registrierung der Immobilie im Grundbuch ist die spanische /wissen/konzepte/nie-nummer jedoch absolut zwingend erforderlich.

Was passiert mit meiner Anzahlung, wenn meine Bankfinanzierung für die Immobilie scheitert?

Ohne eine ausdrücklich im Arras-Vorvertrag vereinbarte aufschiebende Finanzierungsklausel (Condición Suspensiva) ist die geleistete Anzahlung von 10 % im Falle einer Finanzierungsabsage rechtlich verloren. Um sich zu schützen, müssen Käufer darauf bestehen, eine Klausel zu verankern, die eine kostenfreie Vertragsauflösung bei nachweislicher Verweigerung der Hypothek durch die Bank erlaubt.

Wer zahlt die Maklerprovision beim Abschluss des Arras-Vertrags auf Mallorca?

Beim Kauf und Verkauf einer Immobilie auf Mallorca wird die Maklerprovision in der Regel zu 100 % vom Verkäufer getragen, sofern dieser den Makler beauftragt hat. Die Provision liegt üblicherweise bei etwa 5 % des Kaufpreises und wird im Rahmen der finalen Abrechnung beim Notartermin beglichen.

Wie unterscheidet sich der Arras-Vorvertrag von einem Reservierungsvertrag?

Ein Reservierungsvertrag (Contrato de Reserva) ist ein erster, kurzer Schritt, bei dem gegen eine kleine Gebühr von meist 3.000 bis 6.000 Euro die Immobilie für wenige Wochen für andere Interessenten gesperrt wird. Der Arras-Vorvertrag hingegen ist ein detailliertes und rechtlich bindendes Dokument, das eine Anzahlung von 10 % erfordert und bei Vertragsbruch harte finanzielle Strafen (Anzahlungsverlust oder Rückzahlung in doppelter Höhe) nach sich zieht.

Muss die im Arras-Vertrag vereinbarte Anzahlung bar oder per Überweisung gezahlt werden?

Aus Gründen der Geldwäscheprävention und der Nachweisbarkeit sollte die Arras-Anzahlung immer per Banküberweisung von einem spanischen oder europäischen Bankkonto geleistet werden. Bargeldtransfers oder anonyme Zahlungsdienste wie Western Union bergen ein hohes Betrugsrisiko und sollten strikt vermieden werden. Möchten Sie, dass ich Ihnen eine detaillierte Checkliste für die Due-Diligence-Prüfung auf Mallorca erstelle?

Steve Baka

Über den Autor

Steve Baka

Relocation-Berater & Experte für Auswanderung nach Mallorca. Lebt seit 2023 mit seiner Familie in Artà, Mallorca.

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